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Klimaschutz:Klimaschutzprogramm der Bundesregierung

Eine Erde wirkt an öffentlichem Beteiligungsverfahren mit
Windräder

Die Bundesregierung muss spätestens zwölf Monate nach Beginn der Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm vorlegen (§ 9 Abs. 1 KSG). Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen dazu beitragen, die nationalen Klimaziele bis 2030 und 2040 zu erreichen sowie europäische Klimaverpflichtungen zu erfüllen. In einem öffentlichen Beteiligungsverfahren waren Verbände und Organisationen eingeladen, einen inhaltlichen Beitrag zu leisten. 

Eine Erde regt ein Umdenken im Gebäudesektor an wie wir es auch in unserem Positionspapier dargelegt haben. Bei der Dekarbonisierung des Gebäudebestands wird das große Potenzial einer besseren Auslastung und Nutzung bestehender Gebäude bisher vernachlässigt. Die Entwicklung der durchschnittlichen Wohnfläche pro Kopf in Deutschland nimmt seit Jahrzehnten zu. Die zunehmende Wohnfläche macht einen Großteil der Energieeffizienzgewinne, die in den letzten Jahren im Gebäudesektor realisiert werden konnten, wieder zunichte. Es sollten daher Anreize und Rahmenbedingungen für eine gleichmäßiger verteilte Wohnraumnutzung geschaffen werden, um den Zuwachs an Wohnfläche pro Kopf zu begrenzen und gleichzeitig mehr Menschen die Nutzung des für sie notwendigen Platzes zu ermöglichen. Die effiziente Nutzung des Gebäudebestands durch Umbauen, Teilen und Aufstockung von Bestandsbauten, Umwandlung von Bürogebäuden, Untervermietung, Wohnungstausch und Formen gemeinschaftlichen Wohnens wie Wohnpartnerschaften und Mehrgenerationen-WGs spart gegenüber dem Neubau nicht nur Emissionen ein, sondern verbraucht weniger Ressourcen und reduziert das Abfallaufkommen und den Flächenverbrauch. Folgende Maßnahmen und Anreize unterstützen den Grundsatz des „Bauen im Bestand“ und sollten im Klimaschutzprogramm berücksichtigt werden:

  1. Entwicklung einer MusterUMbauordnung auf Bundesebene: Zur Flexibilisierung der Vorgaben zum Bauen im Bestand sollte auf der Bundesebene eine MusterUMbauordnung entwickelt werden, um Umbauten, Nachverdichtung und Bestandserhalt zu erleichtern, kostengünstiger zu machen und natürliche und bestehende Ressourcen nachhaltig zu nutzen. Die MusterUMbauordnung könnte die Erfordernis einer Genehmigung von Abrissarbeiten (um die Hürde für den Abriss zu erhöhen), die Abschaffung der Stellplatzpflicht oder die Erleichterung der Nutzung von recycelten Baustoffen beinhalten. Da für den Bau die Bundesländer zuständig sind, gelte es ergänzend die Landesbauordnungen zu ändern wie Niedersachsen und Bremen es bereits getan haben.
  2. Förderung von Wohnraumagenturen: Im Zuge der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie könnte sich der Bund anteilig an der Förderung von Wohnraumagenturen auf kommunaler Ebene beteiligen.  Wohnraumagenturen beraten dort zu den vielfältigen Möglichkeiten des Wohnens, geben Auskünfte zu Sanierung, Umbau, Teilung, Untervermietung oder Tausch von Wohnraum und vermitteln Expertise. Hierzu zählt auch die Aus- und Weiterbildung von Energieberaterinnen und -beratern. Diese sollte um Suffizienzansätze erweitert werden. Dies gilt auch für die bestehenden geförderten Beratungsangebote etwa der Energieagenturen oder von Klimaschutz- und Quartiersmanager:innen.
  3. Bestandserhaltende Förderprogramme: Die Förderprogramme sollten hinsichtlich ihrer negativen Umweltauswirkungen überprüft werden. Der Bund sollte seine Förderung auf das (Um-)Bauen im Bestand fokussieren, um die Generationengerechtigkeit und das zirkuläre Wohnen zu unterstützen. Solche Programme könnten die Förderung der Anpassung von Gebäuden an veränderte Bedarfe beinhalten, etwa durch die Teilung von Bestandswohnraum oder die Errichtung von flexibel nutzbarem Wohnraum, die Förderung des Umzugs bei Wohnraumbedarfsreduzierung oder die Förderung baulicher Teilung von Einfamilienhäusern unter der Bedingung, dass die neu entstandene Wohneinheit vermietet oder verkauft wird. Neubauförderung sollte auf Mehrfamilienhäuser beschränkt werden.